Erben darf keine Besuchspflicht auferlegt werden

Frankfurt/Main – Erbe gegen regelmäßigen Besuch zu Lebzeiten? Eine solche Regelung in einem Testament ist zwar menschlich nachvollziehbar. Einer rechtlichen Prüfung hält sie aber nicht unbedingt stand.

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel ein, ist eine entsprechende Regelung im Testament sittenwidrig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem veröffentlichten Beschluss (Az.: 20 W 98/18). Verwandte können auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben werden.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser in einem Testament seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 Prozent als Erben eingesetzt. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel, die Kinder eines anderen Sohnes, zu gleichen Teilen bekommen. Allerdings hieß es im Testament, dies gelte «nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen». Andernfalls sollten die restlichen 50 Prozent des Geldes zwischen der Frau und dem Sohn aus erster Ehe aufgeteilt werden. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die Besuchszahl nicht. Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten daher die Erteilung eines Erbscheins.

Die Enkel wehrten sich dagegen vor Gericht – mit Erfolg. Die ihnen auferlegte Besuchspflicht sei sittenwidrig und damit nichtig, führte das OLG aus. Grundsätzlich müsse es zwar möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Der Erblasser haben seine Enkel allerdings unzumutbar unter Druck gesetzt. Zwar sei nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. In der hier gewählten Form habe der Großvater jedoch versucht, ein bestimmtes Verhalten zu erkaufen, das eigentlich deren innere, freie Überzeugung voraussetze.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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