Erbe muss vom Erblasser selbst klar bestimmt werden

Köln – Wer Erbe wird, kann der Erblasser in einem Testament festlegen. Wird der Erbe nicht namentlich benannt, so muss der Erblasser ihn zumindest so beschreiben, dass feststeht, wer dies sein soll.

Es genügt nicht, wenn der Erblasser formuliert: «Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein». Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 2 Wx 536/16).

In dem verhandelten Fall hatten Eheleute in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament genau diese Formulierung verwendet. Der Bruder des zuerst gestorbenen Ehemannes kümmerte sich nach dessen Tod um die Witwe. Er organisierte die Beerdigung des Ehemannes, unterstützte sie psychisch und steuerte ihre ärztliche Behandlung. Als sie ebenfalls starb, ging er davon aus, ihr testamentarisch bestimmter Erbe zu sein. Er beantragte einen Erbschein. Der Bruder der Erblasserin trat dem entgegen. Er war der Ansicht, selbst Erbe zu sein, da er sich um seine Schwester gekümmert habe. Er habe sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten. Zumindest sei er gesetzlicher Erbe.

Die Richter entscheiden, dass das Testament unwirksam ist. Die Formulierung im Testament ließ nicht mit Sicherheit erkennen, welche Person erben soll. Der Erblasser muss die Person des Bedachten zwar nicht namentlich nennen. Sie muss sich aber aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig ergeben, so dass ein Dritter sie klar benennen kann. Das war hier nicht der Fall. Denn es war nicht klar, welche Art von Pflege oder welcher Umfang gemeint sind oder über welchen Zeitraum diese zu erbringen ist. Damit war die testamentarische Erbeinsetzung unwirksam und der Bruder Erbe kraft Gesetzes.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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