Celle – Auch Minderjährige können erben. Im Falle einer gerichtlichen Streitigkeit um das Erbe werden sie von ihren Eltern vertreten. Die Gerichte haben hierbei die Interessen der Minderjährigen im Blick und bestellen gegebenenfalls einen Ergänzungspfleger, der ihnen statt der Eltern beisteht.
Die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 6 W 16/17) aufmerksam. In dem verhandelten Fall hinterließ ein Erblasser seine Eltern, seine Ehefrau und vier gemeinsame Kinder. Er hatte verschiedene Testamente errichtet: Ein gemeinschaftliches Testament zugunsten seiner Ehefrau und ein Testament, das seine Eltern und die vier Kinder begünstigte. Die Eltern und die Ehefrau stritten im Rahmen eines Erbscheinverfahrens darüber, welches Testament gültig ist. Das Amtsgericht zog die Kinder als Beteiligte hinzu und entzog zugleich der Ehefrau des Verstorbenen und Mutter der Kinder ihr Vertretungsrecht. Ein Ergänzungspfleger wurde aber nicht bestellt.
Das OLG erklärte dieses Vorgehen teilweise für rechtens: Die Interessen der Kinder stehen hier in erheblichem Gegensatz zu dem der Mutter. Während der Mutter an der Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testamentes liegt, damit sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen wird, gehen die Interessen der Kinder dahin, als Miterben anerkannt zu werden, was nur gelingt, wenn das gemeinschaftliche Testament mit der Mutter unwirksam ist. Insoweit war es zwar laut OLG richtig, der Mutter für das Erbscheinverfahren das Vertretungsrecht für die Kinder zu entziehen. Damit die Kinder wirksam vertreten sind, hätte ihnen aber zusätzlich ein Ergänzungspfleger beigeordnet werden müssen, der ihre Rechte wahrt.
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(dpa/tmn)