Einspruch gegen Steuerbescheid muss schriftlich erfolgen

Berlin – Auf die Steuererklärung folgt der Steuerbescheid. Das Problem: Oft entsprechen die Bescheide nicht den Vorstellungen der Steuerzahler. In der Regel ist das Finanzamt dann von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen.

Die gute Nachricht: Gegen ihre Steuerbescheide können Steuerzahler grundsätzlich Einspruch einlegen. Allerdings beträgt die Frist dafür einen Monat, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Die Frist beginnt meist drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist das Datum auf den Unterlagen. Ein elektronischer Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekanntgegeben. In der Regel kann die Einspruchsfrist nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur schriftlich eingelegt werden. Möglich sind also ein Brief, ein Fax oder auch eine E-Mail, wenn das zuständige Finanzamt eine Adresse angegeben hat.

Formale Anforderungen an den Einspruch gibt es nicht. Er sollte aber begründet werden. Hilfreich ist es, wenn Steuerzahler Aktenzeichen
anhängiger Verfahren von Finanzgerichten oder dem
Bundesfinanzhof angeben können. In einem solchen Fall ruht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts. Ein Einspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: Etwaige Steuerschulden müssen meist erst einmal bezahlt werden.

Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)

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