Stiftungen sind im deutschen Rechtsraum die einzige Möglichkeit, praktisch bis in alle Ewigkeit nachfolgende Generationen an persönliche Verfügungen zu binden.
Wer genehmigt Stiftungen?
Die Anerkennung von Stiftungen obliegt der Stiftungsbehörde. Dorthin müssen sich alle Personen, Personengruppen, Familien oder Unternehmen wenden, wenn sie eine Stiftung gründen möchten. Technisch formuliert werden Stiftungen errichtet. Sind sie einmal rechtsfähig und geschäftsfähig, sind sie anerkannt.
Stiftungen benötigen zur Anerkennung im Prinzip drei Dinge: Die förmliche Willenserklärung seitens der Stifter inklusive Definition des Zwecks der künftigen Stiftung, das Versprechen, diese mit einem Vorstand auszustatten und ein adäquates Vermögen.
Im Fall von gemeinnützigen Stiftungen prüft das Finanzamt oder das Finanzministerium, ob aus den Erträgen des in die Stiftung eingehenden Vermögen die Stiftungsziele dauerhaft realisiert werden können.
Generell genügt für die Anerkennung einer Stiftung eine recht einfache Schriftform. Soll jedoch Grundbesitz an die Stiftung gehen, muss ein Notar dies beurkunden.
Einfluss der Stiftungsgründer
In der Stiftungssatzung wird nicht nur Ziel und Zweck derselben festgelegt. Auch der Einfluss des Stiftungsgründers wird dort festgehalten. Wünscht dieser Einfluss auf das Stiftungsgeschäft zu nehmen, so muss dies explizit festgehalten werden. Wird dazu keine Angabe gemacht, so ist die Stiftung fortan von ihrem Gründer unabhängig. Stiftungsgründer können sich das Recht zur alleinigen Entscheidung, ein Partizipierungsrecht in Entscheidungsprozesse oder ein Vetorecht einräumen. Auch können sie allein den Vorstand bilden oder sich als Mitglieder von Stiftungsorganen einsetzen. Wünscht ein Stifter über den Tod hinaus Einfluss auf die Stiftungsgeschäfte zu nehmen, so kann er das per Testamentsvollstrecker tun.
Dies bietet eine Fülle von Vorteilen für Personen, die ihr Vermögen nach ihrem Ableben in ihrem Sinne verwendet wissen möchten, und das praktisch ohne zeitliche Begrenzung. Während die dauerhaftesten Testamentsverfügungen 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers erlöschen, haben Stiftungsbestimmungen ewige Gültigkeit. Weiterhin stellt der Erblasser sicher, dass ein Grundstock an Vermögen erhalten bleibt. Vererbte er die Gesamtheit seines Vermögens an Verwandte, nahestehende Personen oder auch an gemeinnützige Organisationen, so wären diese mehr oder weniger frei in ihrer Entscheidung, wie sie den geerbten Betrag oder die geerbten Güter verwenden. Mit einer Stiftung erreichen Stifter folglich zwei wichtige Ziele: Vermögen bleibt erhalten und wird zudem so verwendet, wie es die Stifter für richtig halten.
Tatsächlich haben zahlreiche vermögende Personen, Künstler, Industrielle, Erben und andere, ihre Güter und Gelder in Form von Stiftungen hinterlassen. Letztendlich haben sie damit Erbstreitigkeiten vermieden und ungeliebten aber erbberechtigten Verwandten ein Schnippchen geschlagen, die sich in letzter Instanz mit ihrem Pflichtteil am Erbe begnügen mussten, was oft immernoch hoch genug ausfiel. Im Gegensatz zu Verwandten mit Pflichterbteil geht der Staat häufig leer aus, wenn Güter oder Vermögen einer Stiftung übertragen werden.
Stiftung und Steuern
Das deutsche Recht sieht für gemeinnützige Stiftungen eine Reihe von Steuererleichterungen vor. Gänzlich von der Mehrheit der Steuern befreit sind in der Regel kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Stiftungen. Letztere sind von Schenkungs- und Erbschaftssteuer immer befreit. Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, da sich die Stiftung in den Augen des Gesetzgebers selbst beerbt. Übrigens: Der Ausdruck „stiften gehen“ wurde geprägt, weil Stiftungen häufig dazu benutzt werden, Vermögen und Güter der Besteuerung zu entziehen. Inzwischen ist er auch Synonym für „ungesehen verschwinden“.