Oldenburg – Ein Ehegattentestament wird bei einem Scheidungsantrag in der Regel unwirksam. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Eheleute das Scheidungsverfahren aussetzen, um in einem Mediationsverfahren zu prüfen, ob sie die Ehe nicht doch fortführen wollen.
In dem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Kurze Zeit später trennten sie sich. Der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Die Eheleute einigten sich aber darauf, im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu prüfen, ob sie die Ehe nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Sowohl die Ehefrau als auch die Adoptivtochter hielten sich allein für erbberechtigt.
Nach Auffassung des Gerichts war allein die Adoptivtochter erbberechtigt. Denn laut Gesetz wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es liege auch keine Ausnahme vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne hier nicht festgestellt werden Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 3 W 71/18). Über den Fall berichtet die «Neue juristische Wochenschrift».
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(dpa/tmn)