Digitaler Nachlass: Vertrauensperson in Vollmacht angeben

Düsseldorf – Nachlassempfänger müssen sich auch um den digitalen Nachlass kümmern – also Daten und bestehende Accounts löschen sowie vereinbarte Abos und Kaufverträge kündigen. Denn die Verträge enden nicht automatisch. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam.

Nutzer sollten in einer Vollmacht festlegen, welche Vertrauensperson diese Verantwortung übernehmen soll. Wichtig: Das Dokument sollte über den Tod hinaus gelten. Damit die Vertrauensperson auf die Daten zugreifen kann, erstellen Nutzer idealerweise zu Lebzeiten auch eine Liste mit allen bestehenden Accounts, Verträgen sowie Passwörtern. Bei einigen sozialen Netzwerken wie Facebook kann man auch eine Kontaktperson angeben, die sich im Ernstfall um den Account kümmern kann.

Fehlen die Angaben, gibt es kommerzielle Nachlassverwalter, die bei der Suche nach dem digitalen Nachlass helfen. Bevor Erblasser einen Dienst beauftragen, sollten sie Preise und Leistungsumfang genau vergleichen. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sollte man Geräte wie Computer, Tablets oder Smartphones sowie Passwörter jedoch auf keinen Fall dem Dienstleister aushändigen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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