Einmal jährlich ist jeder Kaufmann bzw. jedes Unternehmen, das ein Handelsgewerbe betreibt, Bücher führt oder Kraft seiner Rechtsform eine Kapitalgesellschaft ist, verpflichtet, eine umfassende Inventur zur Erstellung einer Jahresbilanz zu machen.
Reales Vermögen auf dem Prüfstand
Die Jahresbilanz ermittelt hauptsächlich das Umlauf- und Anlagevermögen zum Bilanzstichtag. Der Tag der Inventur kann dabei vom Unternehmen frei gewählt werden und entspricht, wenn er nicht in dem Gesellschaftervertrag geregelt ist, dem 31. Dezember jeden Jahres. Innerhalb einer Frist von 10 Tagen muss die Stichtaginventur abgeschlossen werden. Dabei liegt das Augenmerk darauf, eine mengenmäßige Überprüfung des Vermögens zu einem Zeitpunkt x mit den buchhalterisch festgehaltenen Daten abzugleichen und eventuell Korrekturen vorzunehmen. Bei der Durchführung gelten, aufgrund der Wichtigkeit der Informationen und der Offenlegungspflichten der Unternehmen gegenüber Schuldnern, Gläubigern und Gesellschaftern, sehr strenge Regeln.
Die wichtigste Regel ist die Vollständigkeit beim Inventar. Diese Liste muss mengen- und preismäßig alle am Stichtag der Inventur zum Unternehmen gehörigen Vermögensarten und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten komplett auflisten. Dabei gelten bei sehr volatilen Produkten die jeweiligen Tagespreise. Auch die Nachprüfbarkeit der Ergebnisse der Inventarlisten muss durch externe Prüfer, beispielsweise vom Ordnungs- oder Finanzamt, nachvollziehbar und reproduzierbar sein. Dabei sind eine sehr hohe Sorgfaltspflicht bei der Dokumentation und eine detaillierte Methodenbeschreibung bei Produktarten, die nur gewogen werden können um ihren Wert zu ermitteln, hilfreich. Ein Barcode-Scanner, z. B. von www.etimark.de, kann hierbei nützliche Dienste leisten.
Dokumentation im Fokus
Weiterhin gilt es die Grundsätze der Richtigkeit und Willkürfreiheit zu beachten. So müssen stichprobenweise die Ergebnisse externer Prüfer mit nur sehr geringen Abweichungen zu den erhobenen Werten durchführbar sein. Auch die Wirtschaftlichkeit der Methode ist dabei zu berücksichtigen. So ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei homogenen Produkten kleiner Art mit geringem Wert wie bei Schrauben, Maiskörnern oder Reisnägeln zu beachten. Hier erlaubt der Gesetzgeber das Wiegen des einzelnen Produktes und der Gesamtmenge, um auf die entsprechenden Stückzahlen zu kommen ohne jedes Produkt einzeln nachzählen zu müssen. Trotzdem sollten bei der Inventur die Grundsätze der Einzelerfassung berücksichtigt werden. Soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, sollten die Vermögensgegenstände einzeln erfasst und bewertet werden.
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