Für Einnahmen aus Kapitalvermögen – also insbesondere Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen – die ab dem 31.12.2008 zufließen, gilt zukünftig die sogenannte Abgeltungssteuer.
In der Vergangenheit wurden von sämtlichen zu veranlagenden Einnahmen, die erteilte Freistellungsaufträge von in Summe maximal 801 Euro überstiegen, vom Schuldner beziehungsweise der Zahlstelle dreißig Prozent Kapitalertragsteuer plus anteiligem Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt; dieser Betrag galt jedoch als schlichte Einkommensteuervorauszahlung, weswegen die Einnahmen in der Anlage KSO respektive KAP im Rahmen der Steuererklärung weiterhin anzugeben waren.
Ab 01.01.2009 werden von allen Einnahmen, die weder durch Nichtveranlagungsbescheinigungen noch durch Freistellungsaufträge steuerfrei gestellt sind, pauschal fünfundzwanzig Prozent Abgeltungssteuer plus anteiligem Solidaritätszuschlag und – das ist neu – voraussichtlich ab 2011 je nach Bundesland acht oder neun Prozent Kirchensteuer als Quellensteuer einbehalten und völlig anonym an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Damit sind diese Einnahmen abgegolten und bleiben bei der Einkommensteuererklärung außen vor. Ausländische Kapitalerträge unterliegen ebenfalls der Pauschale, müssen aber mangels Quellensteuerabzug eigens in der Steuererklärung angegeben werden.
Auch für die Veranlagungszeiträume ab 2009 gibt es einen neuen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro. Dieser unterscheidet sich jedoch von der ursprünglichen Kombination aus Werbungskostenpauschale und Sparerfreibetrag dadurch, daß jeder weitere Werbungskostenabzug vollständig ausgeschlossen ist.
Zur Vereinfachung des Steuerabzugs entfällt das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden ersatzlos; durch den pauschalen Abschlag wird im Gegenzug der Kontenabruf der Finanzbehörden im Wesentlichen überflüssig.
Kleineren Einkommen mit einem Steuersatz von unter fünfundzwanzig Prozent bleibt es jedoch weiterhin freigestellt, auch zukünftig die Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise die Ausschüttung überzahlter Beträge zu bewirken.
Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer auch beim » Bundesfinanzministerium.