Kapitalanleger mit unversteuerten Auslandserträgen steht die Möglichkeit einer strafbefreienden Nacherklärung offen
(NL/5594016249) Stichpunkte:
(Quelle: http://boessenecker.de)
Strafmaß-Diskussion – polemische Überhöhung/ Wahlkampf
Strafmaß schon heute beträchtlich Steuerhinterziehern drohen in signifikanten Fällen Haftstrafen wie Gewalttätern
typische Fallgruppe Kapitalanleger
Darstellung bzw. Zusammensetzung der Gruppe
Zusammenhang von Entdeckungsrisiko und Beibehaltung der Steuerhinterziehung
Selbstanzeige kann psychologischer Erleichterung des Hinterziehers führen, der den Schaden eines Bekanntwerdens gegenüber der Öffentlichkeit oftmals mehr fürchtet als die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und die Verzinsung und Geldstrafe hierauf.
Maßnahmen der EU-Kommission sowie der EU-Staaten steigern das Entdeckungsrisiko demnächst nochmals beträchtlich in den noch verbliebenen Schutzzonen für unversteuerte Auslandskonten (CH, AUT, LUX, Liechtenstein)
EU-Zinsrichtlinie, sachliche Ausdehnung des automatisierten Datenaustausches auf Kapitalerträge jeder Art u. personelle Ausdehnung auch auf Stiftungen und Trusts.
Verfolgt man die Berichterstattung in Medien und Presse der letzten Monate könnte der Eindruck entstehen, die Deutschen seien ein Volk von Steuerbetrügern. Neuerdings haben sich auch Politiker des Themas dankbar angenommen, aufgeheizt durch den Fall Hoeneß, und nutzen den publikumswirksamen Fall im aktuellen Wahlkampf zu polemischen und interessengeladenen Attacken gegen den politischen Gegner.
Da macht es sich gut, höhere Strafen zu fordern und den Steuerhinterzieher – zumindest in bedeutenderen Fällen – auf eine Stufe mit Gewaltverbrechern zu stellen. Man stellt sich dabei die Frage, ob es angemessen ist, wenn vom Strafrichter Freiheitsstrafen wie im Falle von Gewaltverbrechern verhängt werden. Schnell wird übersehen, dass der Steuerhinterzieher öffentlich gebrandmarkt wird, während die Kehrseite, nämlich die Verschwendung von vereinnahmtem Steueraufkommen, selbst in prominenten Fällen wie bspw. beim Berliner Flughafen BER lediglich zur Kenntnis genommen wird ohne Folgen für die politischen und staatlichen Entscheidungsträger, frei nach dem Motto: Rücktritt ist schlimm genug. Die Verwendung deutscher Steuereinnahmen zur Stützung privater Banken zum Engagement in südosteuropäischen EU-Ländern oder die nahezu unbegrenzte Gewährsträgerhaftung zur Sanierung der griechischen Staatsfinanzen gehört ebenso dazu. Offenbar herrscht eine seltsame Doppelmoral in Bezug auf Steuervereinnahmung einerseits und Verwendung der Steuereinnahmen andererseits.
Freilich ist festzuhalten, dass Steuerhinterziehung ungerecht und unsozial ist, weil jeder hinterzogene Euro bei gegebenem Haushalt von einem anderen aufgebracht werden muss.
Dies betrifft auch die vermeintlich größte Gruppe der Steuerhinterzieher, nämlich die Kapitalanleger aus dem bürgerlichen Mittelstand, die Teile ihrer versteuerten Einkommen in den an Deutschland grenzenden Staaten angelegt haben (Schweiz, Österreich, Luxemburg, Liechtenstein). Ziel war die Schaffung einer diskreten Geldanlage als sicherer Hafen für den Notfall, den man im Zweifel mit einer kurzen Anfahrt rasch und unauffällig hätte aufsuchen können. Diese Kapitalanlegergruppe ist größer als die Schwarzgeldanleger und Umsatzsteuerbetrüger.
Wenn also der Handwerker, der Apotheker, der mittelständische Unternehmer schon Geld auf ausländischen Konten besaß von denen im Inland keine staatliche Stelle wusste, warum dann die Erträge dem inländischen Fiskus melden und darauf Steuern bezahlen? Zumal diese Einnahmen im Inland vom Kontoinhaber oder bei Altguthaben der Eltern aller Wahrscheinlichkeit schon einmal der Besteuerung unterlegen haben.
Soweit zum falschen Verständnis vieler Auslandsanleger zur Vermeidung einer für sie doppelten Besteuerung.
Bisher war das Entdeckungsrisiko gering. Ausländische Banken haben gut von den Kapitalanlegern im nahen Grenzland gelebt und weder diese noch das dortige Gemeinwesen hatten Interesse an einer Transparenz der Kapitaleinkünfte und Übermittlung an die Finanzbehörden anderer Länder. Doch hier hat sich die Richtung geändert. Bereits heute sieht eine europäische Zinsrichtlinie den automatisierten Datenaustausch von Zinserträgen innerhalb der EU vor. Nur Österreich und Luxemburg nehmen hieran (im Augenblick) noch nicht teil; dies wird sich allerdings bald ändern. Die Bestrebungen der EU gehen vielmehr deutlich weiter und sehen zukünftig einen automatisierten Datenaustausch hinsichtlich aller Kapitalerträge (bspw. auch Aktiendividenden und Fondserträge) von sowohl Privatpersonen als auch juristischen Personen und Sondervermögen (Stiftungen und Vermögenstrusts) vor. Auch die Schweiz hat die Zeichen der Zeit erkannt und wartet nicht erst einen Angriff der deutschen Kavallerie ab. Vielmehr förderte hier das Empfängerverlangen der US-amerikanischen Börsenpolizei im Hinblick auf US-amerikanische Auslandsvermögen und Kapitalerträge ein Umdenken.
Für diese Zielgruppe aus Handwerkern, mittelständischen Unternehmern und aus dem Bürgertum hat sich das Entdeckungsrisiko deutlich erhöht. Nicht selten wird es sich dabei um geachtete und ansonsten unbescholtene Leistungsträger handeln, die öffentliche Ämter begleiten, am gesellschaft¬lichen Leben aktiv beteiligt sind und ehrenamtliche Aufgaben übernehmen. Weit mehr als die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen dürfte diese Zielgruppe vor dem Hintergrund der oben beschriebenen öffentlichen Wahrnehmung deren öffentliche Stigmatisierung im Falle einer Aufdeckung fürchten. Eine Kriminalisierung dieser Gruppe mit drastischen Sanktionen wäre falsch.
Dieser Gruppe ist daher eine steuerliche Beratung dringend anzuraten. Das deutsche Steuerrecht bietet (noch) die Möglichkeit, durch Nacherklärung bislang nicht deklarierter (Kapital-)Einkünfte, eine Bestrafung und öffentliche Ächtung zu vermeiden (strafbefreiende Selbstanzeige). Sorgsam bedacht werden muss dabei, wen der Erklärungswillige aufsucht und wem er sich anvertraut: An die Wirksamkeit der Selbstanzeige werden vom Gesetzgeber nämlich äußerst hohe Anforderungen gestellt, deren Überspringen seit Geltung des Steuermissbrauchs¬bekämpfungsgesetzes nochmals deutlich erschwert wurde.
Dabei gilt der Grundsatz: Ein Schuss ein Treffer. Einen zweiten Schuss gibt es nicht. Das bedeutet, nach Abgabe der steuerlichen Selbstanzeige können bspw. keine zusätzlichen Informationen mehr nachgereicht werden. Möglicherweise ist der bisherige, eigene Steuerberater für diese Aufgabe nicht der Richtige.
Hier sollte nach Möglichkeit ein Spezialist mit einschlägiger Erfahrung konsultiert werden damit die geplante strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige nicht zum Rohrkrepierer wird und in dessen Gegenresultat umschlägt. Das Auslösen steuerlicher Ermittlungsarbeiten, die in der Folge zur Bestrafung durch die Steuerstrafbehörden führen können, ist zu befürchten. Ein spezialisierter Steuerberater ist daher eher in der Lage, die Nacherklärung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf Vollständigkeit abzugrenzen, auf korrespondierende Deklarations-pflichten hinzuweisen und bspw. erbschaft- und schenkungssteuerpflichtige Vorgänge in der Nacherklärung angemessen umsetzen.
Ob schließlich überhaupt eine Nacherklärung abgegeben werden soll, wie viele Jahre ggf. zurück deklarationspflichtig und welche Steuerarten von einer möglichen Nacherklärung betroffen sind, klärt der Spezialist im Gespräch. Er wird den Steuerpflichtigen bei der Beschaffung der Nachweise und bei der Zusammenstellung der Einkünfte bis hin zur Abgabe der Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde unterstützen.
Zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten der steuerlichen Selbstanzeige hat der Autor einen Beitrag unter http://boessenecker.de/blog/strafbefreiende-selbstanzeige/ veröffentlicht, die aus seinen Referaten und Vorträgen entstanden sind.
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Herr Jochen Bößenecker
MB Bößenecker Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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