Der Weg in die Schuldenfreiheit

Berlin – Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll überschuldete Verbraucher schuldenfrei machen. Die Auseinandersetzung mit den Gläubigern folgt dabei nach einem bestimmten Fahrplan. Wie funktioniert es?

Außergerichtlicher Einigungsversuch: Grundlage für die Eröffnung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist. Hier müssen je nach Bundesland unterschiedliche Stellen wie Rechtsanwälte oder Insolvenzberatungsstellen involviert sein.

Antrag: Neben dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht muss der Schuldner auch einige Dokumente vorlegen. Dazu gehören eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch, ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens und ein Schuldenbereinigungsplan. Darin muss stehen, wie der Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigern vorstellt – er gilt als weiterer Einigungsversuch mit den Gläubigern mit Unterstützung des Gerichts. Wichtig ist der Antrag auf Restschuldbefreiung – er bedeutet den schuldenfreien Neustart nach Ablauf des Verfahrens.

Schuldenbereinigungsplan: Widersprechen Gläubiger oder Schuldner binnen einer Frist dem Plan, gibt das Gericht die Möglichkeit, den Plan zu ändern oder zu ergänzen. Wird der Plan von allen Beteiligten angenommen, gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Die Schulden werden nach dem ausgehandelten Plan getilgt.

Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplans: Jetzt wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. Wird der Antrag angenommen, werden eventuell noch vorhandene pfändbare Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seiner
Internetseite erläutert. Danach beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase, die bis zur endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung andauert.

Wohlverhaltensphase: Pfändbares Einkommen muss der Schuldner während dieser Zeit an die Gläubiger abgeben. Reicht das nicht, um die gesamten Schulden zu tilgen, werden dem Schuldner nach Ablauf dieser Phase die restlichen Schulden erlassen. Das Verfahren dauert in der Regel sechs Jahre, kann aber nach Angaben des vzbv unter bestimmten Voraussetzungen auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden.

Fotocredits: Alexander Heinl
(dpa/tmn)

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