Die Grundlagen des staatlichen Finanzwesens sind in der Regel in den Verfassungen der Staaten festgeschrieben, können sich jedoch von Staat zu Staat erheblich unterscheiden. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen, insbesondere zur Frage der Erhebung von Steuern, im weiteren Sinne aber auch zu den Grundsätzen staatlicher Haushalts-, Vermögens- und Schuldenwirtschaft sowie zur Ordnung des Geldwesens, werden als Finanzverfassungsrecht bezeichnet.
Das Beispiel Deutschland
In Deutschland ist das Finanzverfassungsrecht im 10. Abschnitt des Grundgesetzes enthalten, der den Titel „Das Finanzwesen“ trägt. Die dort in den Artikeln 104a bis 115 formulierten Normen bilden die Basis für sämtliche Steuergesetze des Bundes ebenso wie für das Haushaltsrecht, vor allem für das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und die Bundeshaushaltsordnung. Wie in Bundesstaaten üblich und notwendig, so beinhaltet auch das deutsche Finanzverfassungsrecht Regelungen zur Verteilung der Finanzhoheit zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern. Die Väter des Grundgesetzes gingen ganz selbstverständlich davon aus, dass Deutschland ein Steuerstaat sei und somit das Recht habe, von seinen Bürgern Steuern zu erheben. Die Verteilung der damit stillschweigend vorausgesetzten Gesetzgebungs-, Ertrags- sowie Verwaltungshoheit zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden ist in den Artikeln 104a bis 108 des Grundgesetzes festgelegt.
Unterschiedliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind in den einzelnen Bereichen unterschiedlich organisiert. So ist der Bund beispielsweise für den Bereich der Steuergesetzgebung zum Teil ausschließlich, zum Teil aber auch konkurrierend mit Vorrang vor den Ländern zuständig. Für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern liegt die Steuergesetzgebungshoheit dagegen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Länder. Beispiele dafür sind etwa die Vergnügungssteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Hundesteuer. Die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Steuerertragshoheit finden sich im Grundgesetz in den Artikeln 106 und 107. Darin ist festgelegt, dass das Steueraufkommen nach Steuerarten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu verteilen ist. Die Steuerverwaltungshoheit – also die Frage, auf welcher Ebene die einzelnen Steuern jeweils verwaltet werden – regelt Artikel 108.
Haushaltswirtschaft im Finanzverfassungsrecht
Neben der Erhebung von Steuern umfasst das Finanzverfassungsrecht im weiteren Sinne auch die grundlegenden Regelungen zur staatlichen Haushaltswirtschaft. In Deutschland sind diese in den Grundgesetzartikeln 109 bis 115 zusammengefasst. Dort wird beispielsweise verlangt, dass der Haushaltsplan als formelles Gesetz aufzustellen ist und dass eine Kreditaufnahme nur zusammen mit korrespondierenden Investitionen zum Zweck der Begrenzung der Staatsverschuldung zulässig ist.