Darf der Schuldner einen Lottogewinn während der Privatinsolvenz behalten?

Wer ein Privatinsolvenzverfahren beantragt, muss grundsätzlich seine pfändbaren Einkünfte an die Gläubiger abführen. Für die Frage, ob ein Gewinner seinen Lotto- oder Lotteriegewinn ebenfalls mit seinen Gläubigern teilen muss, ist der Zeitpunkt des Gewinns entscheidend. Rechtlich ist der Lottogewinn einer Schenkung gleichgestellt, sodass beide Rechtshandlungen zu denselben Konsequenzen führen.

Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase unterscheiden

Der übliche Sprachgebrauch bezeichnet als Privatinsolvenz den gesamten Zeitraum von der Beantragung des Verfahrens bis zum Ende der Wohlverhaltensphase. Hierzu trägt bei, dass die Restschuldbefreiung erst am Ende der Wohlverhaltensphase ausgesprochen wird und das Gesamtverfahren für den Antragsteller erst mit dem Freiwerden von den nicht getilgten Schulden beendet ist. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen dem Privatinsolvenzverfahren und der Wohlverhaltensperiode. Diese Unterscheidung ist für die Behandlung von Lotteriegewinnen bedeutend. Wenn der Schuldner den Gewinn während des Insolvenzverfahrens erhält, fällt dieser in die Insolvenzmasse und dient der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger. Der juristische Begriff lautet, dass die Lotterieeinnahmen in die Insolvenzmasse fallen, wenn der Gewinn vor dem Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens erzielt wird.

Ein Gewinn in der Wohlverhaltensphase steht dem Schuldner zu

Während ein vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens erzielter Gewinn im Lotto, der SKL oder einer anderen Lotterie dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubigerforderungen auszuhändigen ist, steht ein in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode erzielter Glücksspielgewinn dem Schuldner zu. Der Gesetzgeber regelt, dass innerhalb der Wohlverhaltensphase erhaltene Geschenke, wozu in rechtlicher Hinsicht auch Lotteriegewinne gehören, dem Schuldner zustehen. Als einzige Ausnahme dienen Schenkungen, die im Vorgriff auf ein zu erwartendes Erbe gewährt werden, zur Hälfte der Befriedigung der Gläubigerforderungen. Wenn Schuldner die unterschiedlichen Regelungen für Lottogewinne während des eigentlichen Insolvenzverfahrens und innerhalb der Wohlverhaltensphase legal ausnutzen, nehmen sie erst nach dem Abschluss des eigentlichen Verfahrens an Glücksspielen teil, da sie früher erzielte Gewinne an ihre Gläubiger abführen müssen.

Was bedeutet die gesetzliche Regelung für den Schuldner und für die Gläubiger

Viele Gläubiger können nur teilweise nachvollziehen, dass ein Schuldner trotz einer bestehenden Privatinsolvenz einen in der Wohlverhaltensphase erhaltenen Lottogewinn vollständig behalten darf. Der Schuldner hat jedoch eindeutig das Recht, den Gewinn nicht an seine Gläubiger abzuführen. Natürlich steht es jedem Schuldner frei, freiwillig einen Teil seines Gewinns zur Schuldentilgung abzuführen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite von SLK Boesche.

 

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