Checkliste: Das sollte in Ihrem Arbeitsvertrag stehen

Das Vorstellungsgespräch ist bestens gelaufen und Sie haben eine Zusage für den erhofften Job bekommen? Herzlichen Glückwunsch! Bei aller berechtigten Freude sollten Sie trotzdem einen kühlen Kopf bewahren und den Arbeitsvertrag erst nach gründlicher Prüfung unterschreiben, damit es später nicht zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber kommt.

Die wichtigsten Punkte im Arbeitsvertrag

Theoretisch reicht es, wenn Sie einen mündlichen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen. Der wäre rechtswirksam, doch Sie könnten später kaum nachweisen, welches Gehalt Ihnen Ihr Chef zugesagt hat oder welche Arbeitsaufgaben vereinbart wurden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag gibt Sicherheit und sollte folgende Punkte enthalten:

–          Name und Anschrift beider Vertragspartner

–          klare Berufsbezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit

–          Arbeitsort

–          eine eventuelle Befristung des Vertrages

–          regelmäßige Arbeitszeit pro Woche

–          Bruttovergütung pro Monat oder Jahr, eventuelle Zulagen oder Prämien

–          Urlaub

–          Vergütung von Überstunden

–          Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

–          Kündigungsfrist

–          Probezeit

Nicht alle Klauseln sind wirksam

Viele Fragen, die das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen sind gesetzlich geregelt. Bei Unsicherheiten können Sie sich auch an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie zum Beispiel auf www.anwalt-arbeitsrecht-online.de, wenden. Trotzdem ist es nicht nur für Berufsanfänger empfehlenswert, die wichtigsten Bestimmungen der folgenden Gesetze zu kennen:

–          Arbeitszeitgesetz

–          Entgeltfortzahlungsgesetz

–          Kündigungsschutzgesetz

–          Bundesurlaubsgesetz

Sie geben die Mindeststandards vor. Den Vertragspartnern bleibt es überlassen, in Tarif- oder Einzelverträgen Regelungen zu vereinbaren, die den Arbeitnehmer besser stellen. Klauseln in Arbeitsverträgen, die unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen, sind unwirksam. Gelegentlich spricht der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot aus. Das ist rechtlich zulässig, allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Falle eine angemessene Entschädigungszahlung bieten. Beabsichtigen Sie eine Nebentätigkeit auszuüben, sollte die Erlaubnis ebenfalls im Arbeitsvertrag zugesichert werden. Ihrer Schweigepflicht müssen Sie auch ohne explizite Verpflichtung nachkommen.

Denn was man schwarz auf weiß besitzt…

Das kann man nicht nur getrost nach Hause tragen, wie es in Goethes Faust heißt, sondern es schafft außerdem Sicherheit. Sollten Sie irgendwann in die Situation kommen, dass Sie nachweisen müssen, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vor Ihrer Einstellung vereinbart haben, zählt letztendlich der schriftliche Vertrag. Es lohnt sich also, vor der Unterschrift genau hinzusehen.

 

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