Bewegliches und unbewegliches Vermögen im Testament trennen

Düsseldorf – Vererben kann man stets nur das gesamte Vermögen. Der Wunsch vieler Erblasser, zwischen dem Immobilien- und dem sonstigen Vermögen zu unterscheiden, lässt sich bei der Erbeinsetzung nicht berücksichtigen.

Testamente, die dies nicht korrekt beachten, können aber entsprechend ausgelegt werden. So wird dem Willen des Erblassers doch zum Ziel verholfen.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 35 Wx 78/17). Eheleute setzten sich in dem verhandelten Fall gegenseitig zu Vorerben hinsichtlich ihres Immobilienbesitzes ein. Das bewegliche Vermögen vererbten sie sich gegenseitig ohne Beschränkungen. Die Richter mussten das Ziel des Erblassers erforschen.

Im vorliegenden Fall ging der Wille des Erblassers dahin, dass die Ehefrau frei über das bewegliche Vermögen verfügen können soll, während sie das unbewegliche Vermögen nach ihrem Tod an bestimmte, vom Erblasser festgelegte Personen weitergeben soll. Die Richter sahen die Ehefrau daher als Vorerbin an, die hinsichtlich der beweglichen Gegenstände ein Vorausvermächtnis erhält.

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(dpa/tmn)

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