Stuttgart (dpa/tmn) – Bei der Abrechnung der Betriebskosten einer Fahrgemeinschaft gilt: Sie müssen durch alle Mitfahrer geteilt werden – das muss den Fahrer einschließen. Das berichtet die «Auto Straßenverkehr» (Ausgabe 3/2020).
Denn auch dieser muss seinen Anteil selbst tragen und darf keinen Gewinn machen. Das Entgelt der Mitfahrer dürfe nicht die Betriebskosten einer Fahrt übersteigen. Ansonsten unterstellt der Gesetzgeber eine sogenannte «geschäftsmäßige Absicht zur Personenbeförderung», erklärt die Zeitschrift.
Zu den Betriebskosten zählen Kosten für Sprit und Wartung, Versicherung und darstellbare Abschreibungskosten. Deren Summe teilt man durch die Kilometerjahresleistung. Die so ermittelten Kosten pro Kilometer sind anschließend durch alle Insassen zu teilen.
Eine Personenbeförderung gegen Geld muss man sich genehmigen lassen und braucht dafür unter anderem einen Personenbeförderungsschein. Ansonsten drohen Bußgelder bis 20 000 Euro. Außerdem riskiert man den Schutz der Haftpflichtversicherung. Verschuldet der Fahrer einen Unfall, müsse er alle Schäden selbst zahlen. Das könne bei Totalschäden aber insbesondere bei Personenschäden «in den Ruin führen», erklärt Rechtsanwalt Tommy Kujus in der Zeitschrift.
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(dpa)