München (dpa/tmn) – Wo soll der Verstorbene beerdigt werden? Diese Frage sorgt in vielen Familien für Streit. Bei der Suche nach der Antwort müssen sich die Hinterbliebenen am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen orientieren, befand nun das Amtsgericht München (Az.: 171 C 12772/15).
Nahe Verwandte müssen sich diesem Willen beugen – auch wenn das für sie nur schwer zu ertragende Härten mit sich bringt. In dem verhandelten Fall stritten die Ehefrau und die Mutter des Verstorbenen um den Ort der Grabstelle. Die Ehefrau, die aus der Türkei stammt, wollte ihren Mann in ihrer Heimat beerdigen lassen, da sie selbst dort begraben werden wollte. Die Mutter hingegen wollte ihren Sohn in einem Familiengrab in Bayern beerdigen. Ihr Argument: Die geplante Bestattung in der Türkei entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen.
Das sah das Amtsgericht anders: Die Ehefrau habe das Recht der Totenfürsorge und müsse sich bei der Ausübung im Rahmen des Willens des Verstorbenen bewegen. Das habe sie hier auch getan, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. So habe der Verstorbene vor seinem Tod geäußert, dass er mit seiner Ehefrau gemeinsam bestattet werden wolle. Zwar habe er gegenüber seiner Mutter andere Angaben gemacht, es sei aber vorstellbar, dass sich der Verstorbene mit verschiedenen Möglichkeiten der Totenfürsorge befasst und angefreundet hat. Dass es für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringe, das Grab ihres Sohnes zu besuchen, sei bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung nicht erheblich.
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(dpa)