Dresden – In Krisensituationen greift das Jugendamt auf Bereitschaftsbetreuer zurück. Dadurch hat es die Möglichkeit, bei einer Kindeswohlgefährdung die Kinder schnell unterzubringen. Solche Bereitschaftsbetreuer sind nicht abhängig beschäftigt und somit nicht gesetzlich sozialversichert.
Der Fall: Die Frau und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer für das Jugendamt. Sie bieten in ihrer Wohnung Betreuungsplätze für bis zu drei Kinder unter sieben Jahren. Diese können kurzfristig belegt werden, wenn ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden muss.
Die Frau erhält hierfür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von rund 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragte sie die Feststellung, dass sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Nach Auffassung der Rentenversicherung lag keine abhängige Beschäftigung vor.
Das Urteil: Bei der Bereitschaftsbetreuung handele es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung, entschied das Sozialgericht Dresden (Az.: S 33 R 773/13). Zwar sei die Frau an Vorgaben des Jugendamts gebunden. Allerdings blieben Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.
Auch unterstütze sie ihr Ehemann, der den Vertrag mit dem Jugendamt ebenfalls unterschrieben habe. Dies sei für abhängige Beschäftigung unüblich. Das Betreuungsgeld habe eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung. Auch seien die Einkünfte steuerfrei, was gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung spreche.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil.
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(dpa/tmn)