Bei Auslandszahlung ab 12.500 Euro gilt Meldepflicht

Berlin – Wer nach dem Auslandspraktikum oder einer längeren Reise seine Kontoumsätze prüft, kann leicht erschrecken: Bei Überweisungen aus dem Ausland oder ins Ausland wird im Verwendungszweck immer auf die sogenannte AWV-Meldepflicht hingewiesen.

Diese gilt jedoch nicht für Privatpersonen bei geringen Zahlungen, wie die Deutsche Bundesbank auf ihrer Webseite erklärt. Betroffen sind nur Zahlungen von mehr als 12.500 Euro an oder von Personen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Wörtlich lautet der Hinweis bei der Umsatzanzeige: «AWV-Meldepflicht beachten Hotline Bundesbank: (0800) 1234-111».

Zahlungen ins Ausland oder aus dem Ausland sind grundsätzlich ohne Beschränkung oder Genehmigung möglich. Nach der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen aber besonders hohe Überweisungen zwischen Deutschland und dem Ausland gemeldet werden, damit der Zahlungsfluss statistisch erfasst werden kann.

Betroffen sind sowohl Überweisungen in Euro und Fremdwährungen als auch Barzahlungen, Zahlungen mit Lastschrift, Scheck oder Wechsel sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Die Meldung ist über das
Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank möglich.

Fotocredits: Robert Günther
(dpa/tmn)

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