Düsseldorf – Eine Schenkung kann auf Veranlassung von Behörden rückgängig gemacht werden. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn der Schenker verarmt und auf Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen ist.
Der Sozialhilfeträger kann in einem solchen Fall unter Umständen auf Vermögen zurückgreifen, das vom Hilfeempfänger früher übertragen worden ist, heißt es in einem Ratgeber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Anspruch ist der Höhe nach aber beschränkt auf das, was der Schenker benötigt, um seinen Notbedarf zu decken.
Ist wie bei einem Grundstück der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, kann der Sozialhilfeträger verlangen, dass der Beschenkte einen sogenannten Wertersatz zahlt. Der Anspruch auf Rückforderung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit die Schenkung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.
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(dpa/tmn)