Celle – Bausparkassen können alte Verträge unter bestimmten Bedingungen kündigen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hervor.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Kündigung rechtens, wenn die Sparer auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Nicht rechtens ist eine Kündigung allerdings, wenn die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht wurde (Az.: 3 U 166/16).
In dem verhandelten Fall ging es um zwei Bausparverträge. Beide hatte die Bausparkasse gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Bedingungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben waren. Die Bausparer wollten aber den vereinbarten Zinssatz erhalten, der aus heutiger Sicht vergleichsweise hoch ist.
Vor Gericht hatte die Bausparkasse nur in einem Fall Erfolg: Nimmt der Sparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife kein Darlehen in Anspruch, könne sich das Unternehmen auf geltendes Kündigungsrecht berufen. In Fällen, wo die Bausparkasse die Verträge gekündigt hatte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von späteren Bonuszinsen erreicht war, ist die Kündigung unberechtigt. Entscheidend für die Bonuszinsen sei hier ein Verzicht des Bausparers oder eine von ihm ausgehende Kündigung. Eine solche Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Insgesamt lagen dem OLG acht Fälle zur Entscheidung vor. In allen Fällen ließen die Richter eine Revision zu. Rund 130 weitere Fälle sind noch vor dem OLG Celle anhängig.
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(dpa/tmn)