Leipzig – Auch Geldinstitute müssen sich an Verträge halten. So können sie langfristige Sparverträge nicht ohne weiteres kündigen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig Hin.
Entscheidend sind die individuell getroffenen Laufzeitvereinbarungen. Befristete Verträge können von den Geldinstituten nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden.
Betroffene Sparer sollten nicht vorschnell nachgeben, raten die Verbraucherschützer. Wer eine entsprechende Kündigung erhalten hat, sollte in jedem Fall schriftlich Widerspruch einlegen. Weitere Schritte können ein außergerichtliches
Streitschlichtungsverfahrenoder eine Klage vor Gericht sein.
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(dpa/tmn)