Aufspaltung von Tätigkeit: Anspruch auf Arbeitslosengeld

Dortmund – Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam.

Das bedeutet: Es liegt trotzdem eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts in Dortmund. Die Betreuungskraft hat nach dem Ende der Verträge also Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Fall: Eine Frau arbeitete als Schulbetreuungskraft. Seit 2002 erhielt sie jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO). 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8. Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert. Als die Frau Arbeitslosengeld beantragte, lehnte die Agentur für Arbeit dies ab. Die Betreuungskraft sei zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Das Urteil (Az.: S 31 AL 966/13): Die Frau hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte sie bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet und damit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450 Euro überstiegen. Die Frau sei auch nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Dies hätte dem Arbeitgeber auch bekannt sein müssen. Daher trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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