Hamm – Eigenhändige verfasste Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn sie vom Erblasser als Vollmacht bezeichnet wurden. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 10 U 64/16 OLG Hamm).
In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin in einem als «Testament» überschriebenen Schriftstück bestimmt, dass sie ihren Schwestern nach ihrem Tode das Elternhaus je zur Hälfte übertrage. In zwei wenige Tage später datierten und mit «Vollmacht» überschriebenen Schriftstücken erteilte die Erblasserin ihrer Nichte die Vollmacht, «über meinen Bausparvertrag … über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen» und «über sämtliches Vermögen, welches … auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen». Umstritten war nun, ob die Vollmachten als Verfügungen angesehen werden sollten, die Nichte also das Geld erben sollte.
Vor Gericht hatte die Nichte Erfolg: Die Erblasserin habe der Klägerin ihre Guthaben im Rahmen von Vermächtnissen zugewiesen, erklärten die Richter. Die beiden mit «Vollmacht» überschriebenen Schriftstücke stellten rechtswirksame Testamente dar. Hiervon sei nach der Beweisaufnahme auszugehen. Die Formulierungen, die Klägerin solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche für eine Zuwendung, so auch die Formulierung, dass sie die Zuwendung behalten solle.
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(dpa/tmn)