Köln – Der unfreiwillige Verlust einer Testamentsurkunde macht ein Testament noch nicht unwirksam. Denn ein solcher Verlust stellt keine Vernichtung der Urkunde dar.
Daher kann im Einzelfall auch eine Kopie eines Testaments als Erbnachweis dienen, befand das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 550/16), wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 2, 2017) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar verschiedene Verfügungen erlassen. In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament hatten sie sich zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemeinnützige Organisation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Alleinerbschein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaars vor.
Vor dem Oberlandesgericht hatte er Erfolg: Der Enkel habe sich auf ein unauffindbares Testament berufen. Dass dieses formgültig errichtet wurde, habe er mit der Kopie nachgewiesen. Aufgabe sei gewesen herauszufinden, ob das Testament auch von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde. Hierzu hätte das Nachlassgericht einen Schriftsachverständigen befragen müssen.
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(dpa/tmn)