Darmstadt – Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sofern sie Arbeitslosengeld beziehen wollen.
Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht erhält man für eine Woche kein Arbeitslosengeld. Die Meldepflicht besteht aber nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Ebenso sind alle von dieser Pflicht befreit, die im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren.
Bei beiden Gruppen geht das Gesetz davon aus, dass sie gute Chancen haben, von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AL 35/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine Frau studierte an der Fachhochschule Sozialpädagogik. Anschließend absolvierte sie ein einjähriges Anerkennungsjahr. Danach meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vom diesem zog die Arbeitsagentur die Sperrfrist von sieben Tagen ab mit der Begründung, die Frau habe sich nicht vor Beendigung des Anerkennungsjahrs arbeitsuchend gemeldet. Bei ihrer Ausbildung handele es sich nicht um ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das Anerkennungsjahr werde auch nicht zum Zweck der Übernahme in ein anschließendes Beschäftigungsverhältnis eingegangen.
Das Urteil: Die Richter gaben der Frau Recht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt die Sperrzeitregelung nicht für das Anerkennungsjahr. Dies stehe in dieser Hinsicht einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich. Das folge aus Sinn und Zweck der entsprechenden Sperrzeitregelung. Die Pflicht zur frühzeitigen Meldung der Arbeitsuche diene grundsätzlich dazu, die Eingliederung in Arbeit zu beschleunigen, die Vermittlung effektiver zu machen und damit Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden. Da bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis die Auszubildenden vom Ausbildungsbetrieb überwiegend übernommen werden, habe der Gesetzgeber eine frühe Meldepflicht nicht für erforderlich gehalten.
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(dpa/tmn)