Berlin – Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die auch Wohn- oder Gästezimmer sind, werden nicht anerkannt.
Die anteilig auf das Zimmer entfallenen Ausgaben für Miete, Strom oder Grundsteuer werden deshalb bei der Steuer nicht berücksichtigt. Eine Beschwerde dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Rechtslage verfestigt (Az.: 2 BvR 949/17).
Praktisch heißt dies für Steuerzahler mit Arbeitsecke, dass sie zwar die Kosten für das Zimmer nicht anerkannt bekommen. Aber auch für sie gilt: Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl können sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. «Steuerzahler sollten die Flinte also nicht zu früh ins Korn werfen, wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer streicht», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Die Voraussetzung: Die Gegenstände werden fast ausschließlich beruflich genutzt. Bei einem Computer wird in der Regel ein beruflicher Nutzungsanteil von 50 Prozent vom Finanzamt akzeptiert, wenn glaubhaft ist, dass der Steuerzahler diesen etwa für Arbeits-E-Mails oder die Vorbereitung auf Meetings nutzt.
Hat der Gegenstand nicht mehr als 410 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. «Dieser Betrag wird 2018 auf 800 Euro erhöht», sagt Klocke. Bürogegenstände, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden und nicht mehr als 800 Euro kosten, sind dann direkt im Anschaffungsjahr bei der Steuer absetzbar. Bei höherwertigen Arbeitsmitteln muss der Gegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Fotocredits: Sven_Appel
(dpa/tmn)