Mainz – Die Bundesagentur für Arbeit muss einem schwerbehinderten Menschen, der seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, eine Webdesign-Ausbildung finanzieren.
Voraussetzung dafür ist, dass mit dieser beruflichen Ausbildung noch die Chance einer beruflichen Tätigkeit besteht. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 1 AL 52/15), wie die
Deutsche Anwaltauskunft informiert.
Der Fall: Der 1981 geborene Mann leidet an einer schweren Muskelerkrankung. Er ist geh- und stehunfähig. Auch muss er unterstützend beatmet werden und ist auf eine Magensonde angewiesen. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Pflegestufe II festgestellt. Der Mann hat einen Hauptschulabschluss erreicht, er beschäftigt sich seit 1999 mit Computern. 2014 stellte er bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gefördert werden sollte ein Fernkurs zum Webdesigner, der rund 2900 Euro kostete. Nachdem der ärztliche Dienst der Bundesagentur zu dem Ergebnis gelangt war, der Mann könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Tätigkeiten mehr leisten, lehnte die Bundesagentur den Antrag ab.
Das Urteil: Die Klage des Mannes war erfolgreich. Das Gericht holte ein Gutachten ein, wonach er in der Lage ist, den Computer sicher und zügig mit den Augen zu steuern. Die Tätigkeit als Webdesigner hielt der Gutachter vom heimischen Arbeitsplatz aus für täglich vier bis knapp über sechs Stunden für möglich. Der Mann sei hochintelligent und sehr motiviert. Daher verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Bundesagentur dazu, die Kosten für den Fernlehrgang zu übernehmen. Der Mann habe als behinderter Mensch Anspruch auf die Förderung. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht.
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(dpa/tmn)