Halle – Wer einer anderen Firma Leiharbeiter zur Verfügung stellt, muss dies genehmigen lassen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Erlaubnis grundsätzlich befristet für ein Jahr. Eine Verlängerung kann abgelehnt werden, wenn die Firma sich als unzuverlässig erweist.
Der Fall: Die Zeitarbeitsfirma, die seit 2009 regelmäßig Arbeitnehmer an Dritte überlässt, nahm in den Arbeitsverträgen auf einen Manteltarifvertrag Bezug. Im August 2016 beantragte sie die erneute Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Bundesagentur stellte allerdings im Oktober 2016 bei einer Betriebsprüfung fest, dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, unter anderem im Hinblick auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit sowie beim Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Die Zeitarbeitsfirma stellte in einer Anhörung Abhilfe in Aussicht. Ihr Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung wurde abgelehnt. Die Firma habe nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Sie weigere sich, tarifvertraglich vorgesehene Ansprüche zu erfüllen.
Das Urteil: Das Landessozialgerichts Halle (Saale) bestätigte die Ablehnung (Az.: L 2 AL 75/17 BER). Die Zeitarbeitsfirma habe sich als unzuverlässig im Hinblick auf die Sonderzahlung nach dem Manteltarifvertrag erwiesen. Die Pflicht, Sonderzahlungen zu leisten, ergebe sich aber aus diesem. Der Schutzzweck des Gesetzes für die Arbeitnehmerüberlassung bestehe darin, die Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern, die unter dieses Gesetz fallen.
Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)