Hamm – Bei einer Trennung können Ex-Partner einen Zugewinnausgleich vereinbaren. Dabei müssen sie ihre Eigentums- und Einkommensverhältnisse offenlegen. Da sich auf dieser Basis der Zugewinnausgleich berechnet, müssen die Angaben ehrlich sein, befand das Oberlandesgericht Hamm.
In dem verhandelten Fall (Az.: 3 UF 47/15) hatte ein Ehepaar gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtet. Als das Paar sich trennte, forderte die Frau im Scheidungsverfahren den Zugewinnausgleich. Bei den Berechnungen gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, dass das Haus beiden Ex-Partnern zur Hälfte gehörte. Dann erfuhr die Frau allerdings, dass ihr Ex-Mann alleiniger Inhaber des Erbbaurechts für das Grundstück war. Da er dies im Scheidungsverfahren verschwiegen hatte, focht die Frau den Teilvergleich an.
Mit Erfolg: Das Gericht sah in der bewusst unterlassenen Aufklärung eine arglistige Täuschung. Der Mann habe seine Frau in dem Glauben gelassen, dass ihr die Immobilie zur Hälfte gehöre. Dass dies nicht so ist, hätte er angeben müssen. Denn die Ehefrau habe aufgrund der fehlenden Informationen einen erheblich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch für sich errechnet. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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(dpa/tmn)