Hamm – Jemanden als «alten Mann» zu bezeichnen, ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Das gilt vor allem, wenn der Betroffene 57 Jahre ist.
Das Lebensalter rechtfertige diese Bezeichnung, befand das
Oberlandesgericht Hamm (Az.: 1 RVs 67/16). Darauf weist die «Neue juristische Wochenschrift» hin (Ausgabe 47/2016). Der Betroffene wird in diesem Fall hierdurch nicht herabgewürdigt.
In dem verhandelten Fall stand der Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Er hatte einen anderen Mann verprügelt und war deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er den Mann im Verlauf der Auseinandersetzung außerdem als «Opa» und «alten Mann» bezeichnet hatte, war er auch wegen Beleidigung verurteilt worden. Das wollte er aber nicht auf sich sitzenlassen.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Die Verurteilung wegen Beleidigung könne nicht bestehen bleiben. Denn der vom Angeklagten so bezeichnete Mann war nach Ansicht des Gerichts tatsächlich nicht mehr jung. Und eine Tatsachenbehauptung könne in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. Es sei denn, die Bezeichnung sei darüber hinausgehend abwertend. Das sei in diesem Fall aber nicht so.
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(dpa/tmn)