Dortmund/Berlin – Wer bei einem Unglücksfall hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt, wenn jemand durch ein Ausweichmanöver versucht, einen Zusammenstoß zu vermeiden und dann selbst einen Unfall hat.
Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 17 U 955/14), über die die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Ein Fahrradfahrer nahm einem Motorradfahrer, der privat unterwegs war, die Vorfahrt. Bei seinem Ausweichmanöver stürzte der Motorradfahrer. Er verletzte sich unter anderem an den Schultergelenken. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für Motorradfahrer liege keine Rettungsabsicht vor.
Das Urteil: Die Klage des Motorradfahrers gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen war erfolgreich. Das Gericht urteilte: Die Unfallkasse müsse den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen und somit das Unfallopfer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen. Grundsätzlich bestehe dieser Schutz für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten. Aber auch, wenn jemand einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Im vorliegenden Fall sei letzterer Tatbestand gegeben. Der Kläger war dem Fahrradfahrer ausgewichen – und hatte ihn so vor einer erheblichen Gefahr gerettet. Auch eine spontane Rettungsaktion wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr kann die Voraussetzungen dafür erfüllen.
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(dpa/tmn)