Düsseldorf – Werbung per Telefon ist für Krankenkassen ohne die Zustimmung des Angerufenen nicht ohne weiteres zulässig, berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Denn auch Krankenkassen dürfen nicht um jeden Preis Mitglieder anderer Kassen abwerben.
Der Fall: Zwei konkurrierende Krankenkassen hatten einen Unterlassungsvergleich geschlossen. Danach musste es die eine Kasse unterlassen, bei Verbrauchern ohne Einwilligung anzurufen und mit Wechselprämien zu werben. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe festgelegt. In der Folgezeit kontaktierte aber ein von der Kasse beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der anderen Krankenkasse, um diese abzuwerben. Darin sah diese einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15000 Euro Vertragsstrafe.
Das Urteil: Die Vertragsstrafe musste gezahlt werden, so die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: S 27 KR 629/16). Es habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung vorgelegen. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite reiche nicht aus. Sie stelle keine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Auch seien die Angerufenen nicht ausreichend über die Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert worden.
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(dpa/tmn)