Zweibrücken – Ist der Nachlass überschuldet, liegt es nahe, das Erbe auszuschlagen. Bei minderjährigen Erben, muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären.
Die Wirksamkeit ist von der Genehmigung des Familiengerichts abhängig. Erbt das Kind von seiner Urgroßmutter, weil sein Vater und Großvater bereits ausgeschlagen haben, hat das Gericht diese nach dem Grund der Ausschlagung zu befragen, befand nun das des Oberlandgericht Zweibrücken (Az.: 2 WF 81/16). Geben diese als Grund die Überschuldung des Nachlasses an, so ist die Genehmigung zu erteilen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem Fall wurde ein minderjähriges Kind aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe seiner Urgroßmutter. Die sorgeberechtigte Mutter schlug die Erbschaft für das Kind aus, weil der Nachlass ihrer Ansicht nach überschuldet war. Sie beantragte eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Familiengericht versagte dies aber. Der Grund: Eine Überschuldung des Nachlasses sei aufgrund schriftlicher Auskünfte vom zuständigen Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht sowie vom Sozial- und Grundbuchamt nicht festzustellen.
Die Richter gaben der Mutter Recht: Eine Erbausschlagung des allein sorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Ein überschuldeter Nachlass sei ein hinreichender Grund. In diesem Fall habe nicht nur der Großvater des Kindes als Sohn der Erblasserin, sondern auch sein Vater und eine Vielzahl von weiteren Verwandten die Erbschaft ausgeschlagen. Nur deshalb war das Kind in die Erbenstellung eingerückt. Das Familiengericht hätte hier also beim Kindesvater und dessen Vater nach den Gründen der erfolgten Erbausschlagung nachfragen müssen.
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(dpa/tmn)