Celle – Niemand ist gezwungen, ein Erbe anzunehmen. Doch die Ausschlagung kostet Geld. Wer sich an dieser Stelle fragt, ob er Verfahrenskostenhilfe vom Staat in Anspruch nehmen kann, wird allerdings enttäuscht.
In dem vom Oberlandesgerichts (OLG) Celle verhandelten Fall (Az.: 6 W 75/16), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte ein Sozialhilfeempfänger geerbt. Der Nachlass war aber überschuldet. Der Erbe wollte daher ausschlagen und dazu einen Rechtsanwalt einschalten. Um die hierdurch entstehenden Kosten stemmen zu können, beantragte der Mann Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht lehnt dies ab.
Zu Recht, urteilten die Richter des OLG Celle: Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur für Gerichtsverfahren vor. Die Ausschlagungserklärung zieht aber kein gerichtliches Verfahren nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung lediglich entgegen. Es wird nicht weiter tätig. Der Sozialhilfeempfänger muss die Kosten daher aus den Sozialleistungen, die er erhält, begleichen.
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(dpa/tmn)