Einkünfte nicht immer auf Sozialhilfe anrechenbar

Gießen – Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit dürfen nicht immer als Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen. Wer als Dozent an einer Volkshochschule tätig ist, übe eine steuerlich begünstigte Nebentätigkeit aus.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf folgenden Fall hin (Az.: S 18 SO 93/16 ER): Ein 1946 geborener Mann bezieht aufgrund seiner geringen Rente in Höhe von rund 364 Euro seit Januar 2012 Sozialhilfe. Als Dozent an zwei Volkshochschulen erhält er durchschnittlich rund 195 Euro monatliches Honorar. Dieses sollte ihm als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht steuerfrei.

Das Urteil: Das Einkommen aus der Dozententätigkeit darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Denn hierbei handele es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

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