München – Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe der Ware dafür geradestehen, dass diese einwandfrei funktioniert. Mangelhafte Waren müssen Kunden beim Händler reklamieren.
Ein Recht darauf, dass dieser die Ware zur Reparatur abholt, gibt es nicht. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts München hervor (Az.: 274 C 24594/15), über das die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Roller gekauft. Kurz nach dem Kauf ging der Roller kaputt. Die Händlerin holte das Fahrzeug bei ihrem Kunden ab und reparierte es. Einige Monate später ging der Roller aber erneut kaputt. Der Eigentümer stellte den Roller ab und informierte die Händlerin über den Defekt. Diese holte den Roller aber nicht wie beim ersten Mal zur Reparatur ab. Daraufhin wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Verkäuferin lehnte das aber ab. Der Rollerbesitzer zog vor Gericht.
Ohne Erfolg: Es liege kein Grund vor, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt, befand das Gericht. In diesem Fall habe der Kläger nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen neuerlichen Schaden erlitten habe. Ein solcher Schaden könne aber auf viele Gründe zurückzuführen sein, zumal es sich hier um einen gebrauchten Roller gehandelt habe. Außerdem scheitere ein Rücktrittsrecht daran, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zur Reparatur zu der beklagten Firma gebracht habe. Der Verkäufer sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine defekte Ware abzuholen.
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(dpa/tmn)