Stuttgart – Mit Outsourcing versuchen Arbeitgeber mitunter, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Allerdings kann ein Unternehmen seine Sozialversicherungspflicht nicht einfach umgehen.
Auch dann nicht, wenn es jemanden entlässt und die Tätigkeit extern erledigen lässt. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor, auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
Der Fall: In einem Kreditinstitut mit mehreren Filialen wurden die Stellen angestellter Reinigungskräfte abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Rentenversicherung von der Bank für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13 000 Euro Sozialversicherungsbeiträge.
Ein schriftlicher Vertrag mit dem Dienstleister existierte nicht. Dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Bank stellte alle Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, etwa für den Kauf von Müllbeuteln.
Das Urteil (Az.: L 4 R 903/15): Die Klage der Bank scheiterte. Es liege eine abhängige Beschäftigung vor, befanden die Richter. Der externe Dienstleister habe genau die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen. Er sei wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen. Auch habe er nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen. Daher seien die
Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
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(dpa)