Kein Steuerbonus: Versicherung zahlt Handwerker

Münster – Handwerkerleistungen können die Steuerlast mindern. Von der Einkommensteuerschuld lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten abziehen. Anerkannt werden maximal 1200 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler die Rechnung auch selbst bezahlt hat.

Hat eine Versicherung die Kosten komplett übernommen, bleibt der Steuerbonus verwehrt. Das hat das
Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall (Az.: 13 K 136/15 E) erlitt die Klägerin einen Wasserschaden in ihrer Wohnung. Der Handwerker stellte für die Beseitigung rund 3200 Euro in Rechnung. Die Versicherung der Frau erstattete diesen Betrag. Trotzdem setzte sie die Handwerkerkosten in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt wollte diese Steuerermäßigung aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung aber nicht gewähren.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze voraus, dass die Klägerin dadurch wirtschaftlich belastet worden ist. Da die Versicherung den Schaden aber reguliert habe, sei das hier nicht der Fall. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde.

Fotocredits: Oliver Stratmann
(dpa/tmn)

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