Essen (dpa/tmn) – Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ein Arzt muss den Anspruch für den entsprechenden Zeitraum bestätigen.
Es sei denn, es liegt für diese Zeit bereits ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkassen vor. Das reiche als Bestätigung aus, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 KR 578/15). Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Ein Chef kündigte einem Arbeitnehmer zu Ende November 2014. Er zahlte das Entgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Mitte November erkrankte der Mann. Ein Chefarzt bescheinigte ihm die Arbeitsunfähigkeit – aufgrund von rheumatischen Beschwerden und anderen Erkrankungen. Die Krankenkasse veranlasste eine Untersuchung durch den Sozialmedizinischen Dienst, der die Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Zwischendurch gab es weitere ärztliche Diagnosen mit diesem Ergebnis. Dennoch stellte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengelds zum 24. Februar 2015 ein mit dem Argument, der Mann habe nicht nahtlos weitere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Dagegen klagte er.
Das Urteil: Der Kläger hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Krankengeld gelte zwar nur bei einem lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Dabei müsste laut Gesetz die erneute Bescheinigung vor Ablauf der alten vorliegen. Auch habe es im verhandelten Fall eine Lücke von einem Tag gegeben. Allerdings hatten die Richter der Vorinstanz das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes nicht berücksichtigt. Dieses stellte die Arbeitsunfähigkeit über die genannte Lücke von einem Tag hinaus fest. Dies reiche aus, da irgendein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigen kann. Der Mann bekam für den beantragten Zeitraum – bis Ende April 2015 – Krankengeld.
Fotocredits: Andreas Gebert
(dpa)