Bielefeld/Berlin (dpa/tmn) – Äußert ein Verstorbener vor seinem Tod keinen letzten Willen, können in der Regel die Angehörigen über die Bestattungsart entscheiden. Hat die zweite Ehefrau das Totenfürsorgerecht inne, kann sie einem Sohn aus erster Ehe den Zugang zum Leichnam des Vaters verweigern.
Der Sohn kann von der Stiefmutter dafür kein Schmerzensgeld fordern. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az.: 21 S 10/15), teilt die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit. Im verhandelten Fall wollte sich ein Sohn aus erster Ehe von seinem verstorbenen Vater verabschieden. Dessen zweite Ehefrau verweigerte ihm den Zugang zum Leichnam. Der Vater wurde beigesetzt, ohne dass der Sohn ihn noch einmal sehen konnte. Der Sohn verlangte daraufhin von seiner Stiefmutter Schmerzensgeld – zu Unrecht, entschieden die Richter des Landgerichts.
Ausschlaggebend sei, wer das sogenannte Totenfürsorgerecht inne hat und wie weit diese Entscheidungsbefugnis reicht. Grundsätzlich richtet sich dies vorrangig nach dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Da der Ehemann vor seinem Tod nichts geäußert hatte, könne in diesem Fall die zweite Ehefrau die Entscheidungen treffen. Anders als vom Sohn vermutet, sind er und die Ehefrau in diesem Punkt nicht gleichberechtigt. Die zweite Ehefrau durfte hier allein über den Umgang mit dem Leichnam und die Beerdigung entscheiden – also auch darüber, ob der Leichnam offen aufgebahrt wird und wer diesen betrachten darf.
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(dpa)