Wer Geldanlagen tätigt, muss damit erzielte Erträge versteuern. Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist in Deutschland mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 neu geregelt worden. Damit wurde die frühere Zinsabschlagssteuer abgelöst. Für viele private Steuerzahler brachte das Vereinfachungen, aber auch zusätzliche Belastungen. So wurden Spekulationsgewinne erstmals vollständig der Besteuerung unterworfen. Bei der Versteuerung von Kapitalerträgen gibt es einiges zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Die Systematik der Kapitalertragsbesteuerung
Kapitalerträge bilden eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Für sie besteht grundsätzlich Steuerpflicht. Steuern auf Kapitalerträge werden in der Regel über die Abgeltungssteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgeführt. Sie wird bei den meisten Kapitalerträgen – zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinnen – automatisch abgezogen. Mit der Abgeltungssteuer sind die Steuern auf Kapitalerträge im Prinzip abgegolten – daher der Name -, eine weitere Ertragsbesteuerung findet dann nicht mehr statt. Von dieser Form der Steuererhebung gibt es nur wenige Ausnahmen. Sie betreffen u.a. Erträge aus bestimmten ausländischen Fonds oder Privatdarlehen. Der Steuerabzug unterbleibt, wenn Kapitalerträge über Freistellungsaufträge davon freigestellt werden. Freistellungsaufträge können in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 Euro/Jahr bei Einzelveranlagung, 1.602 Euro/Jahr bei Zusammenveranlagung) erteilt werden. Damit werden die Werbungskosten für die Erzielung von Kapitalerträgen – Depotgebühren und Transaktionskosten – berücksichtigt.
Ausnahmen bei niedrigeren Steuersätzen
Wer einen Einkommensteuersatz unterhalb der Abgeltungssteuerbelastung besitzt, kann seine Kapitalerträge zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Dann wird der niedrigere Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Zu viel gezahlte Steuern auf Kapitalerträge werden in diesem Fall zurückerstattet. Dieses Verfahren entspricht der früheren Vorgehensweise bei der Zinsabschlagssteuer. Besteht wegen insgesamt zu geringer Einkünfte überhaupt keine Steuerpflicht, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. In diesem Fall bleiben die Kapitalerträge generell vom Steuerabzug befreit.
Beratung in Anspruch nehmen
Bei Geldanlagen sind nicht nur die Kapitalerträge steuerpflichtig. Werden Ersparnisse verschenkt oder vererbt, fallen u.U. ebenfalls Steuern an. An dieser Stelle kann hierauf nicht näher eingegangen werden. Wenn es um größere Erträge und Geldanlagen geht, ist externer Rat – zum Beispiel durch unabhängige Finanzberater oder Steuerberater – sinnvoll. Nicht immer ist es einfach, den passenden Experten zu einer bestimmten Fragestellung zu finden. Helfen kann Ihnen dabei z.B. das Angebot auf geprueft.de.
Werbung