Das Wort Zinsabschlagsteuer ist ein Begriff, der im Sprachgebrauch und im Volksmund Verwendung findet, aber an sich nicht definiert ist. Mit der Zinsabschlagsteuer sollen Erträge abgegrenzt werden, die innerhalb der Kapitalertragssteuer besteuert werden. Der Zinsabschlag an sich ist in diesem Fall schon die Steuer.
Bezeichnet wird mit dieser Steuer, die Besteuerung der Zinsen aus Kontoguthaben, aus Schuldverschreibungen, die Erträge aus dem Verkauf von Auf- und Abzinsungspapieren und Zinserträge sowie Zwischengewinne aus Anteilen von Investmentfonds. Derzeit beträgt der Steuersatz 30% bei Guthaben auf Konten und sogar 35% bei Wertpapierzinserträgen aus Tafelgeschäften. Dazu kommt dann noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%, der auf die Steuer gerechnet wird. Das bedeutet, bei einem Zinsertrag von 1.000 Euro sind 300 Euro Zinsabschlagsteuer und 16,50 Euro Solizuschlag zu zahlen. Das macht dann zusammen 316,50 Euro, die an das Finanzamt gehen. Berechnet wird die Zinsabschlagsteuer für alle Erträge die über den Sparerfreibetrag, der bei 801,00 Euro liegt, hinausgehen. Im Rahmen des Sparerfreibetrages kann bei den Banken ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden oder eine Bescheinigung zur Nichtveranlagung, die die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen ausstellen.
Die Zinsabschlagsteuer wird immer von dem jeweiligen Kreditinstitut an das entsprechende Finanzamt abgeführt.
Ab dem 01. Januar 2009 wird die Zinsabschlagsteuer und die Kapitalertragssteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Dann gilt für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25% + Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls noch Kirchensteuer. Das gilt nur für Beträge, die über dem Sparerfreibetrag liegen, der sich 2009 dann Sparerpauschbetrag nennt.