Wer in einer Mietwohnung wohnt oder demnächst einen Mietvertrag abschließt, sollte sich gründlich informieren, welche Rechten und Pflichten man als Mieter hat. Viele wissen nämlich garnicht, was es alles zu beachten gilt und erleben eine böse Überraschung. Der deutsche Mieterbund vermutet, dass etwa 90 Prozent aller Verträge rechtswidrige Klauseln beinhalten. Da das Rechtssystem auf diesem Gebiet sehr undurchschaubar ist, soll dieser Ratgeber Fragen-Antworten zum Mietrecht beantworten.
Rechte bei Bürgschaft und Kaution
In der Regel wird nach Vertragsabschluss eine Kaution oder Bürgschaft vom Mieter verlangt. Sollte der Vermieter beides verlangen ist die Bürgschaft ungültig, wenn die Kaution bereits bezahlt wurde. Es würde dann eine sogenannte Übersicherung eintreten, die dem Vermietern nicht zusteht. Bei Zahlung der Kaution muss der Vermieter diese getrennt von seinem Vermögen gewinnbringend anlegen, beispielsweise auf einem Sparbuch. Die Höhe der Kaution beträgt in den meisten Fällen drei Monatskaltmieten. Die Summe muss der Mieter aber nicht auf einmal aufbringen. Das Mietrecht sieht vor, dass der Gesamtbetrag in maximal drei Monatsraten gezahlt werden kann. Nach Auflösung des Mietvertrages hat der Mieter ein Recht auf die verzinste Kaution. Tipp: Der Mieter sollte sich unbedingt eine Quittung ausstellen lassen, da er in der Beweispflicht steht, dass er die Kaution auch erbracht hat.
Außerdem darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent erhöhen.
Rechte bei Renovierung und Reparaturen
Wurde im Mietvertrag eine Vereinbarung über Renovierungsarbeiten abgeschlossen, ist diese Klausel ungültig. Sie ist unwirksam und das Mietrecht besagt, dass der Mieter gar nicht Renovieren muss, auch nicht bei starren Renovierungspflichten (z.B. alle 3 Jahre Wohnzimmer und Küche). Sind Renovierungsarbeiten trotz unwirksamer Klausel verrichtet worden, hat der Mieter ein Recht die Kosten hierfür erstattet zu bekommen solange die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht überschritten wurde. Ist im Übergabeprotokoll jedoch eine individuelle Regelung bei der Endrenovierung getroffen worden, können keine Ansprüche geltent gemacht werden.
In Sachen Schönheits- und Kleinreparaturen ist der Vermieter verpflichtet diese zu bezahlen. Kleinreparaturen, bei denen es sich um Bagatellschäden handelt, die Summe von 75 Euro nicht überschreitet und sich auf Gebrauchsgegenstände beziehen (z.B. Lichtschalter, Jalousien) kann der Vermieter jedoch vom Mieter verlangen. Dagegen sieht das Mietrecht vor Klauseln für ungültig zu erklären, in denen vereinbart wurde, dass sich der Mieter an allen Reparaturen mit einem festgesetzten Betrag beteiligen muss oder Aufträge für Reparaturen selbst erteilen muss.