Steuerberater können einem eine Menge Arbeit abnehmen. In Deutschland gibt es etwa 70.000 davon, welche ihre Tätigkeit nach der Steuerberatungsgebührenverordnung (StBGevV) abrechnen. Dabei ist es durchaus möglich, dass ein höheres Honorar verlangt werden kann, allerdings muss dies schriftlich vereinbart werden. Absolut zulässig sind auch Pauschalhonorare.
Erstberatungsgebühr
Kommt ein Mandant das erste Mal zu einem Steuerberater, darf dieser eine sogenannte Erstberatungsgebühr verlangen. Diese beträgt 180 Euro, dazu kommen noch die Mehrwertsteuer (19 Prozent) und Ausgaben für Kopien und Porto. Dabei werden insgesamt über 200 Euro fällig. In diesem Erstgespräch wird über die genauen Tätigkeiten des Steuerberaters gesprochen. Dabei sollten vor allem die Erwartungen und Wünsche des Mandanten genau geklärt werden, damit es später keine Enttäuschungen oder Überraschungen gibt.
Gebührenberaterverordnung
Für ihre Tätigkeit haben Steuerberater Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese besteht aus einem Auslagenersatz sowie der erbrachten Leistung. Für die Berechnung müssen sich die Steuerberater an die Steuerberatergebührenverordnung halten, die vom Bundesministerium für Finanzen aufgestellt wurde.
Es ist aber durchaus möglich, dass der Steuerberater eine höhere Entlohnung verlangen darf, allerdings muss diese schriftlich festgehalten werden.
Wertgebühr
Bei der Honorarberechnung wird der Gegenstandswert nach einer Wertgebühr errechnet. Dabei wird der Wert der beruflichen Tätigkeit anhand einer Tabelle (A bis E nach der StBGebV) bestimmt. Befindet sich eine bestimmte Tätigkeit dabei nicht in der Gebührenübersicht, darf der Steuerberater seine geleistete Arbeit nach Zeit abrechnen. Dabei darf eine Zeitgebühr z.B. zur Prüfung der Steuerunterlagen verlangt werden. Bei einem allgemeinen Stundensatz liegen dabei 19 bis 46 Euro für eine angefangene halbe Stunde zugrunde. Des Weiteren darf der Steuerberater Gebühren für z.B. Telefon-, Kopier- und Portokosten auf die Rechnung setzen.
Durch die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Steuerberaters muss dieser auch für entstandene Fehler haften. Er ist z.B. dazu verpflichtet, auf Möglichkeiten für eine Steuerersparnis hinzuweisen.
Wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mandant und Steuerberater geschlossen, dürfen die Gebühren nach unten und oben abweichen.