Zinserträge aus Tagesgeldern wie auch aus Sparbüchern, Festgeldern sowie Dividenden sind seit dem 1. September 2009 über die Abgeltungssteuer zu versteuern. Die Abgeltungssteuer hat die bis dahin gültige Zinsabschlags- sowie Kapitalertragssteuer gemäß § 20 EStG abgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerlast gesenkt werden.
Die Berechnung der Steuerlast aus Erträgen von Tagesgeldkonten
Tagesgeld unterliegt, wie auch die anderen, bereits genannten Zinsertragsquellen, der Abgeltungssteuer. Diese ist pauschal mit 25 Prozent bemessen. Nachdem es sich um eine Quellensteuer handelt, werden fällige Steuerzahlungen direkt von der Bank an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Die 25-prozentige Steuerlast bezieht sich ausschließlich auf die Erträge, nicht aber auf das Guthaben selbst. Dazu kommen noch Abschläge für den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Grundlage zur Berechnung sind die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Daraus ergibt sich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und im Falle der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft eine Kirchensteuer zwischen acht und neun Prozent. In Bayern und Baden-Württemberg sind es acht Prozent Kirchensteuer, in allen anderen Bundesländern neun Prozent.
Zinssteuer-Reduzierung mit dem Pausch-Betrag
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Steuer ohne eine Mindesterhebungsgrenze, es gibt also keinen grundsätzlichen Freibetrag, ab dem die Steuer erst greifen würde. Dennoch gibt es Möglichkeiten, mithilfe eines Pausch-Freibetrages die Zinsbesteuerung zu senken. Dieser Pausch-Freibetrag nennt sich Sparer-Pausch-Betrag. Um in den Genuss dieses Freibetrags zu gelangen, muss beim betreffenden Kreditinstitut, also der Bank oder Sparkasse des Tagesgeldkontoinhabers, ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Dieser Freibetrag ist für Ledige und Alleinstehende 801,00 Euro, für verheiratete Sparer beträgt er 1.602,00 Euro. Der Kunde kann eine Obergrenze innerhalb dieses Freibetrages festlegen. Dies macht beispielsweise dann Sinn, wenn der Freibetrag auf mehr als einen Zinsertrag bei unterschiedlichen Instituten aufgeteilt werden soll. Macht der Sparer hierzu keine Angaben, bemisst die Bank die Höhe der Steuer am Maximum des Freibetrages.
Befreiung von der Steuerpflicht durch die Nichtveranlagungsbescheinigung
Des Weiteren können sich Sparer mit einem geringen Einkommen komplett von der Besteuerung der Zinserträge, Dividenden und Renditen aus Tagesgeldern etc. befreien lassen. Dazu wird auch 2012 der seit Jahren unveränderte Grundfreibetrag der Einkommenssteuer von 8.004,00 Euro verwendet. Im Gegensatz zum Freistellungsantrag muss die Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt und nicht über die Bank beantragt werden. Wer Geld im Ausland hat, wenn mit diesem Land kein Steuerabkommen mit Deutschland besteht, muss seine Zinserträge selbst beim Finanzamt deklarieren