Wer im Rahmen einer Online-Auktion mitbietet, nimmt an keiner Versteigerung im eigentlichen Sinne teil. Den laut Rechtsprechung des BGH sind Internetauktionen Kaufverträge gegen Höchstgebot, wobei die Auktion anstelle mittels Zuschlag durch einen Auktionator durch Zeitablauf endet. Doch auch durch andere Aspekte im IT-Recht müssen Online-Auktionen unter gänzlich neuen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Auktionen im Internet: Eingestellte Artikel haben rechtsverbindlichen Charakter
Galt in den Anfangszeiten von Internetauktionen noch die Auffassung, dass das Einstellen von Artikel in Online-Auktionen keinen rechtsverbindlichen Charakter hätte, so hat der BGH die Sachlage nunmehr im Rahmen einer Grundsatzentscheidung klar gestellt. Wer einen Artikel einstellt, erkennt mit der Freischaltung des Angebotes das höchste wirksame abgegebene Gebot zum Endzeitpunkt der Auktion an.
Die Verbindlichkeit eines Angebotes wird lediglich dann anders betrachtet, wenn der Anbieter bereits im Rahmen der Auktionsbeschreibung darum bittet, dass keine Angebote abgegeben werden sollen oder dass es sich bei dem Angebot lediglich um einen Preis als Verhandlungsbasis handelt. Für derartig gegenzeichnete Angebote gelten die zuvor beschriebenen Regelungen nicht. Ein eventuell abgegebenes Gebot hat hier keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Preis unter Wert beeinträchtigt Wirksamkeit des Vertrages nicht
Liegt das höchste Auktionsgebot auch deutlich unter dem Wert des angebotenen Artikels, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages nicht. Im Laut IT-Recht gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn zwischen dem Wert des angebotenen Artikels und dem per höchstem Gebot erzielten Kaufpreis ein deutliches und offenkundiges Missverhältnis besteht.
Die enttäuschte Erwartung des Anbietenden, wenn ein erhoffter Preis im Rahmen der Online-Auktion nicht erzielt wurde, berechtigt auch nicht zu einer Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages aufgrund eines Irrtums nach § 119 BGB.
Online-Auktionen: Aktuelles Rechtsprechung unbedingt beachten!
Auch wer schon längere Zeit im Rahmen von Internetauktionen tätig ist, sollte sich unbedingt über die aktuelle Rechtsprechung informieren. Das geht online aber auch bei einem Fachmann vor Ort. Die Anwälte von Kramer & Partner stellen hier eine erste Informationsquelle zur Verfügung, denn der Bereich IT-Recht ist einem ständigen Wandel unterzogen, der immer wieder zu neuen Rechtsauffassungen führt. Wer sich hinreichend informiert, kann einem eventuellen Schaden aufgrund einer unklaren Rechtslage vorbeugen und unnötige Streitigkeiten im Rahmen von Internetauktionen vermeiden.
Foto: Thinkstock, 185437096, iStock, Bet_Noire
Werbung