Seit dem 01. Januar 2009 werden Kapitaleinkünfte grundlegend neu besteuert. Dazu zählen Dividenden, Zins-, Zertifikats- und Investmentfonderträge sowie Gewinne aus Wertpapierveräußerungen. Für diese gilt seit dem Stichtag ein Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Darüber hinaus fallen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an.
Freibetrag beachten
Allerdings werden die Kapitaleinkünfte erst dann besteuert, wenn der an die depotführende Bank gestellte Freistellungsauftrag überschritten wird. So benennt der Freistellungsauftrag die Summe, welche vor dem automatischen Kapitalsteuerabzug verschont bleibt. Diese unter dem Namen „Sparerpauschbetrag“ bekannte Summe liegt bei insgesamt maximal 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete). Gehen die Kapitalerträge aus dem Depot über den Freistellungsauftrag bzw. den Sparerpauschbetrag hinaus, so führt die Bank die anfallenden Steuern ab. Die Steuerschuld ist damit abgegolten. In Bezug auf die Kirchensteuer hat der Anleger die Wahl zwischen der Abführung mit der Abgeltungssteuer oder einer Berücksichtigung dieser im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Alte Aktien nicht betroffen
Wurde eine Aktie vor dem 01. Januar 2009 erworben, so wird keine Abgeltungssteuer fällig. Stattdessen gilt die alte Rechtslage, die eine Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne von Aktien vorsieht, die länger als ein Jahr gehalten wurden oder unter der Freigrenze von 600 Euro liegen. Bei der Abrechnung gilt die First-in-First-out-Methode, die von einer Veräußerung der zuerst gekauften Aktien ausgeht.
Verrechnung von Verlusten
Werden mit Aktien Verluste gemacht, so dürfen diese nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Bei Verlusten bei einem unterjährigen Verkauf von Aktien, die vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, gelten besondere Regeln. Diese können bis zum 31. Dezember 2013 mit Gewinnen durch die Veräußerung von Kapitalanlagen und Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften, allerdings nicht mit Einkünften aus Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Findet kein Ausgleich der Verluste statt, so können die restlichen Verluste ab 2014 nur auf Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften (z.B. Immobilienverkauf) angerechnet werden.