Düsseldorf/Mainz – Wenn die Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 statt 19 nur noch 16 Prozent beträgt, dann müssen auch Energieversorger dies an ihre Kunden weitergeben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Wie das im Einzelfall aussieht, hängt aber von den Geschäftsbedingungen der Verträge ab.
Einige Unternehmen haben darin festgelegt, dass Änderungen bei dieser Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere dagegen treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil wie zum Beispiel die EEG-Umlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – in diesem Fall haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht.
Zählerstand selbst ablesen
Am Ende wird sich die Ersparnis der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge kaum auswirken: Bei einer Familie mit vier Personen und einem Verbrauch von 2000 bis 3000 Kilowattstunden im Jahr werden zwischen acht und zwölf Euro weniger auf der Jahresabrechnung stehen, haben die Verbraucherschützer ausgerechnet.
Um den Verbrauch richtig abgrenzen zu können, sollten Kunden ihren Zählerstand ablesen und dem Versorger melden. Andernfalls schätzen die Versorger, welcher Verbrauch vom 1. Juli bis 31. Dezember angefallen ist – und eine solche Schätzung kann ungenau ausfallen.
© dpa-infocom, dpa:200625-99-563988/2
Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)