Köln – Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar. Die Mittel dienten nur dazu, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe zu kompensieren. Daher haben Schuldner nicht automatisch Zugriff auf das Geld. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor (Az.: 39 T 57/20).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro erhalten. Er schuldete allerdings einem Steuerberater noch Honorar. Der Gläubiger verfügte über einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2016. Das Konto des Schuldners wurde als sogenanntes Pfändungsschutzkonto geführt.
Der Schuldner beantragte die Aufhebung der Pfändung der 9000 Euro. Seine Begründung: Er benötige die Corona-Soforthilfe für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie in den nächsten drei Monaten. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Der Schuldner erhob dagegen Beschwerde.
Ohne Erfolg: Die Corona-Soforthilfe sei eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich für die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden solle, befand das Gericht. Eine Tilgung von Altschulden sei nicht Sinn der Maßnahme.
Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Gläubiger würde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellen. Wegen ganz besonderer Umstände würde dies eine nicht mit den guten Sitten vereinbare Härte für den Schuldner bedeuten.
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(dpa/tmn)